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Rechtsbehelfe

Die folgende Übersicht enthält allgemeine Informationen zu den wichtigsten förmlichen Rechtsbehelfen und Verfahren, die bei öffentlich-rechtlichen oder zivilrechtlichen (privatrechtlichen) Streitigkeiten in Anspruch genommen werden können.

Informationen zu Einzelfällen erteilen die zuständigen Behörden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit zur Inanspruchnahme einer privaten Rechtsberatung.

Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

Es handelt sich dann um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, wenn der Streitgegenstand zwischen zuständigen Behörden und Dienstleistern zu klären ist.

Die Behörde fügt ihrer Verwaltungsentscheidung eine Rechtsbehelfsbelehrung bei. Diese Rechtsbehelfsbelehrung enthält Informationen darüber, ob und wie gegen die Verwaltungsentscheidung vorgegangen werden kann. Die wichtigsten förmlichen Rechtsbehelfe sind der Widerspruch und die Klage vor dem Verwaltungsgericht. Wenn der Verwaltungsentscheidung keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt wurde, können die Rechtsbehelfe bei der zuständigen Behörde erfragt werden. Alternativ können diese auch dem einschlägigen Verfahrensgesetz entnommen werden. Ggf. sind besondere Fristen zu berücksichtigen.

Der Widerspruch hat zur Folge, dass die zuständige Behörde die beanstandete Entscheidung erneut überprüft und das Ergebnis dem Widerspruchsführer in einem Widerspruchsbescheid mitteilt.

Gegen Verwaltungsentscheidungen, für die ein Widerspruchsverfahren nicht vorgesehen ist, oder gegen einen Widerspruchsbescheid kann Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Durch die Klage wird eine Entscheidung durch das jeweils zuständige Gericht herbeigeführt. Das Anliegen (beispielsweise die Aufhebung eines Verwaltungsaktes oder das Unterlassen/Herbeiführen einer Verwaltungshandlung) des Klägers bestimmt die Art der Klage. Ausführliche Informationen zum Klageverfahren sind auf dem Justizportal NRW zu finden. Darüber hinaus finden Sie auf der Internetpräsenz des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz weiterführende Auskünfte.

In dringenden Fällen besteht daneben die Möglichkeit, eine Eilentscheidung des Gerichts zu beantragen, um vorübergehend ein gefährdetes Recht zu sichern. Weitere Informationen zu diesem Verfahren sind auf dem Internetauftritt des Justizportales NRW zu finden.

Die Verfahren der jeweiligen Rechtsbehelfe sind in entsprechenden Vorschriften geregelt. Landesspezifische Rechtsvorschriften sind auf dem Internetportal „recht.nrw.de“ des Landes Nordrhein-Westfalens aufzufinden.
Informationen zu bundesweiten Rechtsvorschriften finden Sie hier.

Weiterführende Informationen u.a. zur Struktur der Gerichtsbarkeiten sind auf dem Justizportal des Landes NRW zu finden. Erklärungen zu einzelnen Fachbegriffen sind unter der Rubrik „Recht von A-Z“ beschrieben.

Zivilrechtliche Streitigkeiten

Das Zivilrecht regelt Streitigkeiten zwischen gleichgestellten natürlichen und/oder juristischen Personen des Privatrechts. In erster Linie umfasst das Zivilrecht das allgemeine Privatrecht (Bürgerliches Recht), welches überwiegend im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist. Es umfasst folgende Rechtsgebiete:

  • Allgemeiner Teil (beispielsweise Geschäftsfähigkeit
  • Schuldrecht (beispielsweise Kauf-, Werk- und Dienstvertrag)
  • Sachenrecht (beispielsweise Kauf von Grundstücken)
  • Familienrecht (beispielsweise Eheschließung)
  • Erbrecht (beispielsweise Regelung des Erblassers)

Darüber hinaus werden dem Bürgerlichen Recht auch das Produkthaftungsgesetz (ProdHG), das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sowie das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) zugeschrieben.

Als Sonderprivatrecht werden Rechtsgebiete bezeichnet, die nur von einem beschränkten Personenkreis anwendbar sind. Hierzu zählen unter anderem:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht (HGB, GmbHG, AktienG)
  • Arbeitsrecht (Regelung der Rechte zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer)
  • Wettbewerbsrecht (beispielsweise Kartellrecht, Markenrecht)
  • Internationales Privatrecht (Regelung nationalstaatlicher Rechtsanwendung im Kollisionsfall)

Die Geltendmachung von zivilrechtlichen Streitigkeiten erfolgt bei den Zivilgerichten (ordentliche Gerichtsbarkeiten). Das Verfahren ist in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. In Abhängigkeit vom Streitwert ist in der ersten Instanz entweder das Amtsgericht (AG) oder das Landgericht (LG) zuständig. Das Landgericht oder das Oberlandesgericht (OLG) sind in zweiter Instanz und zuletzt der Bundesgerichtshof (BGH) zuständig. Darüber hinaus stellen die Arbeitsgerichte eine eigene Gerichtsbarkeit dar. Eine Übersicht zu den ordentlichen Gerichtsbarkeiten und der Arbeitsgerichtsbarkeit ist hier zu finden.

In der Regel bestimmt der Wohnsitz des Schuldners die örtliche Zuständigkeit der Gerichte. Detaillierte Informationen zum Verfahrensablauf eines Zivilprozesses sind auf der Internetpräsenz des Justizportals NRW zu finden.

Das gerichtliche Mahnverfahren bietet die Möglichkeit, den Anspruch auf Zahlung einer Geldforderung vereinfacht durchzusetzen. Weiterführende Informationen zum Verfahren sind hier aufgeführt.

Soweit das Gerichtsverfahren nicht durch eigene Mittel finanziert werden kann, besteht die Möglichkeit, unter bestimmen Voraussetzungen vom Gericht Prozesskostenhilfe zu beantragen.

Auch eine außergerichtliche Streitschlichtung ist möglich. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

Daneben können zivilrechtliche Streitigkeiten auch über das Mediationsverfahren beigelegt werden. Dieses Verfahren ist hier beschrieben.

Verfahrensvorschriften

Neben den jeweiligen Fachgesetzen sind für die gerichtlichen Verfahren im Wesentlichen folgende Verfahrensvorschriften zu beachten:

  • Bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
  • Bei zivilrechtlichen Streitigkeiten die Zivilprozessordnung (ZPO)
  • Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
  • Bei sozialgerichtlichen Streitigkeiten das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) und das Sozialgerichtsgesetz (SGG)
  • Bei steuerrechtlichen Streitigkeiten die Abgabenordnung (AO) und die Finanzgerichtsordnung (FGO)

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