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Berufe

Auf dieser Seite erhalten Sie Informationen zur Anerkennung verschiedener ausländischer Berufsabschlüsse. Sie haben zwei Möglichkeiten, sich zu informieren:

  1. Sie geben Ihren Beruf im Anerkennungsfinder ein und suchen nach Informationen.
  2. Sie wählen Ihren Beruf aus unserer Übersicht von Berufen verschiedener Branchen aus und informieren sich hier über die zuständige Stelle sowie das Anerkennungsverfahren.

Hier werden Sie auch direkt zum elektronischen Antragsverfahren beziehungsweise zur zuständigen Stelle weitergeleitet.

Berufe nach Branchen

Nach dem Ingenieurgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (IngG#NRW) dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ führen, wenn Sie in Deutschland ein naturwissenschaftliches oder technisches Hochschulstudium mit der Dauer von mindestens drei Studienjahren erfolgreich absolviert haben.

Wenn Sie im Ausland einen Studienabschluss als Ingenieurin oder als Ingenieur erworben oder eine Ausbildung zur Ingenieurin oder zum Ingenieur absolviert haben, dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ unter folgender Voraussetzung führen: Die zuständige Bezirksregierung muss ihre Genehmigung hierzu erteilt haben. Dies erfolgt, wenn die im Ausland erworbene berufliche Qualifikation einem deutschen Ingenieurabschluss gleichwertig ist.

Wenn Sie im Bauwesen tätig sind und zukünftig Kammermitglied in der Ingenieurkammer-Bau NRW werden möchten, können Sie die Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ direkt bei der Ingenieurkammer-Bau NRW beantragen. Dies besagt die am 31. August 2018 in Kraft getretene Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (MWIKE NRW).

Ansonsten wenden Sie sich bitte für weiterführende Informationen an die für Sie zuständige Bezirksregierung – hier finden Sie auch den Antrag auf Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung:

Hier können Sie auf Wunsch das Verfahren auch durch den Einheitlichen Ansprechpartner NRW elektronisch koordinieren lassen.

Der Beruf „Beratender Ingenieur“ ist in Deutschland reglementiert. Das heißt, die Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“ ist in Deutschland geschützt. Sie dürfen sich nur so nennen, wenn Sie eine formale Erlaubnis dazu haben. Für die Erlaubnis muss die zuständige Stelle Ihre berufliche Qualifikation anerkennen.

In Nordrhein-Westfalen ist die zuständige Stelle für die Antragstellung die Ingenieurkammer-Bau NRW.

Neben der Anerkennung Ihrer Qualifikation als Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für das Führen der Berufsbezeichnung erfüllen. Das sind:

  • Berufspraxis als Ingenieurin / Ingenieur von mindestens drei Jahren
  • ausreichende Berufshaftpflichtversicherung
  • eigenverantwortliche Tätigkeit (d. h. Sie arbeiten für Auftraggeber, sind selbstständig und schreiben Ihre eigenen Rechnungen oder Sie arbeiten in der Geschäftsführung in einem Ingenieurunternehmen oder in der Hochschullehre)
  • unabhängige Tätigkeit (d. h., Sie haben keine eigenen oder fremden Interessen an einem Auftrag)
  • persönliche Eignung

Falls Sie noch nicht über die vorausgesetzte Anerkennung als Ingenieurin / Ingenieur verfügen sollten, finden Sie hierzu auf unserer Seite ebenfalls Informationen (s. Ingenieurin / Ingenieur).

Ansprechpartner für weitere Informationen sowie den Antrag auf Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“ finden Sie hier.

Hier können Sie auf Wunsch das Verfahren auch durch den Einheitlichen Ansprechpartner NRW elektronisch koordinieren lassen.

Wenn Sie in Nordrhein-Westfalen eine Tätigkeit ausüben wollen, die nach dem Bundesberggesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aufrechterhaltenen Rechtsverordnung Markscheiderinnen oder Markscheidern vorbehalten ist, bedarf es der Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider. Diese erteilt die Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW. Sie brauchen keine Anerkennung, wenn Sie in einem anderen Bundesland der Bundesrepublik Deutschland bereits als Markscheiderin oder Markscheider anerkannt sind.

Zuständige Behörde:
Bezirksregierung Arnsberg
Seibertzstraße 1
59821 Arnsberg

Ihre Ansprechperson(en) zur Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider bei der Bezirksregierung Arnsberg finden Sie hier.

Voraussetzungen für die Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider sind:

  • Befähigung für den Staatsdienst in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt im Markscheidefach:
    • Abschluss eines Studiums als Master of Science, Master of Engineering oder Diplom-Ingenieurin / Diplom-Ingenieur an einer Universität oder Technischen Hochschule oder einer als gleichwertig anerkannten ausländischen Hochschulprüfung
    • ordnungsgemäßer Abschluss der Ausbildung als Beflissene oder Beflissener des Markscheidefachs
    • Absolvieren des circa zweijährigen Vorbereitungsdienstes für den Staatsdienst in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt im Markscheidefach unter Leitung der jeweils zuständigen Landesbergbehörde
    • Bestehen der Großen Staatsprüfung
  • oder eine nach Maßgabe des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW im Ausland erworbene gleichwertige Berufsqualifikation
  • Zuverlässigkeit und Eignung

Die Anerkennung wird mit der Zustellung der Urkunde über die Anerkennung an die Antragstellenden wirksam.

Bitte lesen Sie auch direkt auf der Seite der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Energie und Bergbau in NRW weiter.

Wichtiger Hinweis:
Wenn Sie als Markscheiderin oder Markscheider anerkannt sind, müssen Sie die zuständige Behörde oder den Einheitlichen Ansprechpartner informieren, wenn Sie die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht mehr erfüllen (§ 5 Abs. 5 Markscheidergesetz). Alternativ zur Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider kann unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Anerkennung als andere Person nach § 64 Abs. 1 S. 2 Bundesberggesetz erfolgen. Weiterführende Informationen hierzu erhalten Sie im Ausklapptext „Andere Person nach § 64 Abs. 1 S. 2 Bundesberggesetz“.

Allgemeine Informationen zum Markscheidewesen
Das Markscheidewesen ist eine alte Spezialdisziplin des Bergbaus. Die Berufsbezeichnung „Markscheiderin“ und „Markscheider“ wird abgeleitet aus dem deutschen Wort „Mark“ (Grundeigentum; Grenze) und dem lateinischen Begriff „scindere“ (scheiden, im Sinne von trennen/abgrenzen).

Ursprünglich bestand die Tätigkeit von Markscheiderinnen und Markscheidern in der Festlegung der Grenzen der Bergbauberechtigungen (Markscheiden), der Vermessung der bergbaulichen Auffahrungen und deren Dokumentation. Zu diesen bis heute geltenden Grundaufgaben sind in den letzten Jahrzehnten neue Tätigkeitsbereiche hinzugekommen. Besondere Bedeutung hat dabei die Ermittlung der Auswirkungen des Bergbaus auf die Umwelt.

Das für die Bergbaubetriebe vorgeschriebene Risswerk ist von in NRW anerkannten Markscheiderinnen und Markscheidern oder anderen als fachkundig anerkannten Personen anzufertigen und nachzutragen. Die Anerkennung wird in NRW von der Bezirksregierung Arnsberg ausgesprochen.

Formulare
Sie müssen keinen Antragsvordruck ausfüllen. Sie sollten Ihr Anliegen jedoch schriftlich begründen und die notwendigen Unterlagen hinzufügen.

Antragstellung
Sie können die vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Anträge/Anzeigen sowie die dazugehörigen notwendigen Unterlagen folgendermaßen einreichen:

  • per Brief oder Fax an den Einheitlichen Ansprechpartner NRW oder
  • per Brief oder per De-Mail (poststelle@bra-nrw.de-mail.de) an die Bezirksregierung Arnsberg

Notwendige Unterlagen
Die notwendigen Unterlagen entnehmen Sie bitte § 3 Abs. 2 Gesetz über die Anerkennung als Markscheider im Land Nordrhein-Westfalen (Markscheidergesetz).

Hinweis:
Sollten Sie Ihren Wohn- oder Betriebssitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben und die Dienstleistung einer Behörde in NRW nachfragen, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular. Dies ist unbedingt notwendig, wenn Sie Urkunden, Ausweispapiere oder andere Nachweise persönlicher Identität oder beruflicher Qualifikation vorlegen müssen.

Der Einheitliche Ansprechpartner nennt Ihnen gerne das entsprechende Äquivalent Ihres Heimatstaates.

Kosten
Für die Entscheidung über die Anerkennung als Markscheider:in nach § 1 Markscheidergesetz wird eine Gebühr in Höhe von 100 € erhoben.

Rechtsgrundlagen
Gesetz über die Anerkennung als Markscheider:in im Land Nordrhein-Westfalen (Markscheidergesetz)

Verfahrensdauer
Die gesetzlich bestimmte Bearbeitungszeit beträgt drei Monate. Diese Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen und kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist durch die zuständige Behörde zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.

Bei Tätigkeiten, die anderen Personen nach dem Bundesberggesetz oder damit verbundenen Rechtsverordnungen gestattet sind, benötigen Sie in NRW eine Anerkennung. Diese erfolgt durch die Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW.

Zuständige Behörde:
Bezirksregierung Arnsberg
Seibertzstraße 1
59821 Arnsberg

Ihre Ansprechpersonen zur Anerkennung als andere Person nach § 64 Abs. 1 S. 2 Bundesberggesetz bei der Bezirksregierung Arnsberg finden Sie hier.

Voraussetzungen für die Anerkennung als andere Person sind:

  • erfolgreiches Ablegen einer Abschlussprüfung in einer markscheiderischen oder vermessungstechnischen Fachrichtung an einer Universität, Technischen Hochschule, Technischen Fachhochschule oder Technikerschule (die Abschlussprüfung muss dabei in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz anerkannt sein) oder
  • erwerben einer als gleichwertig anerkannten Berufsqualifikation im Ausland oder
  • erwerben einer vergleichbaren überdurchschnittlichen Fachkunde in anderer Weise, insbesondere durch eine einschlägige, als gleichwertig anerkannte Berufsausbildung
  • Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere durch eine mindestens dreijährige fachspezifische Berufstätigkeit in dem Bergbauzweig, für den die Antragstellenden die die Anerkennung beantragt haben
  • persönliche Zuverlässigkeit und körperliche Eignung

Bitte lesen Sie auch direkt auf der Seite der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Energie und Bergbau in NRW weiter.

Weitere Informationen
Neben der Anerkennung als andere Person nach dem Bundesberggesetz kann unter bestimmten Voraussetzungen auch die Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider in NRW in Betracht kommen. Nähere Informationen finden Sie weiter oben im Ausklapptext zum Beruf Ingenieurin / Ingenieur Markscheidewesen.

Formulare
Sie müssen keinen Antragsvordruck ausfüllen. Sie sollten Ihr Anliegen jedoch schriftlich begründen und die notwendigen Unterlagen hinzufügen.

Antragstellung
Sie können die vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Anträge/Anzeigen sowie die dazugehörigen notwendigen Unterlagen folgendermaßen einreichen:

  • per Brief oder Fax an den Einheitlichen Ansprechpartner NRW oder
  • per Brief oder per De-Mail (poststelle@bra-nrw.de-mail.de) an die Bezirksregierung Arnsberg

Notwendige Unterlagen
Die notwendigen Unterlagen entnehmen Sie bitte der Homepage der Bezirksregierung Arnsberg.

Hinweis:
Sollten Sie Ihren Wohn- oder Betriebssitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben und eine Dienstleistung einer Behörde in NRW nachfragen, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular. Dies ist unbedingt notwendig, wenn Sie Urkunden, Ausweispapiere oder andere Nachweise persönlicher Identität oder beruflicher Qualifikation vorlegen müssen.

Der Einheitliche Ansprechpartner nennt Ihnen gerne das entsprechende Äquivalent Ihres Heimatstaates.

Kosten
Für die Entscheidung über die Anerkennung als andere Person nach dem Bundesberggesetz wird eine Gebühr von 100 € erhoben.

Rechtsgrundlagen
§ 13 Verordnung über markscheiderische Arbeiten und Beobachtungen der Oberfläche (Markscheider-Bergverordnung)
§§ 63 und 64 Bundesberggesetz

Verfahrensdauer
Die gesetzlich bestimmte Bearbeitungszeit beträgt drei Monate. Diese Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen und kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist durch die zuständige Behörde zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.

Die Berufsbezeichnungen „Architektin“ und „Architekt“ sind in Deutschland an die Eintragung in die Architektenliste und eine Mitgliedschaft in der Architektenkammer geknüpft. Erst nach der Eintragung in die Architektenliste darf man sich in Deutschland offiziell als „Architektin“ oder als „Architekt“ bezeichnen. Zuständige Stelle für die Eintragung in die Architektenliste ist die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen (AKNW). Grundlage hierfür ist das Baukammerngesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (BauKaG NRW).

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit man in die Architektenliste aufgenommen werden kann:

  • ein abgeschlossenes Studium der Architektur mit einer Mindestdauer von vier Jahren
  • ein Nachweis über eine zweijährige praktische Tätigkeit als Architektin oder Architekt (in Deutschland oder im Ausland)
  • Weiterbildungen im Umfang von 80 Unterrichtsstunden gemäß der Fort- und Weiterbildungsordnung der AKNW

Wenn Sie Ihre Ausbildung im Ausland abgeschlossen haben, können Sonderregelungen gelten. Diese Regelungen können Sie direkt bei den Ansprechpersonen der AKNW erfragen.

Zu weiterführenden Informationen und zum Antrag auf Eintragung in die Architektenliste geht es hier:

Hier können Sie auf Wunsch das Verfahren auch durch den Einheitlichen Ansprechpartner NRW elektronisch koordinieren lassen.

Die Berufsbezeichnungen „Innenarchitektin“ und „Innenarchitekt“ sind in Deutschland an die Eintragung in die Architektenliste und eine Mitgliedschaft in der Architektenkammer geknüpft. Erst nach der Eintragung in die Architektenliste, Fachrichtung Innenarchitektur, darf man sich in Deutschland offiziell als „Innenarchitektin“ oder „Innenarchitekt“ bezeichnen. Zuständige Stelle für die Eintragung in die Architektenliste ist die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen (AKNW). Grundlage hierfür ist das Baukammerngesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (BauKaG NRW).

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit man in die Architektenliste aufgenommen werden kann:

  • ein abgeschlossenes Studium der Innenarchitektur mit einer Mindestdauer von vier Jahren
  • ein Nachweis über eine zweijährige praktische Tätigkeit als Innenarchitektin oder als Innenarchitekt (in Deutschland oder im Ausland)
  • Weiterbildungen im Umfang von 80 Unterrichtsstunden gemäß der Fort- und Weiterbildungsordnung der AKNW

Wenn Sie Ihre Ausbildungen im Ausland abgeschlossen haben, können Sonderregelungen gelten. Diese können Sie direkt bei den Ansprechpersonen der AKNW erfragen.

Zu weiterführenden Informationen und zum Antrag auf Eintragung in die Architektenliste geht es hier:

Hier können Sie auf Wunsch das Verfahren auch durch den Einheitlichen Ansprechpartner NRW elektronisch koordinieren lassen.

Die Berufsbezeichnungen „Landschaftsarchitektin“ und „Landschaftsarchitekt“ sind in Deutschland an die Eintragung in die Architektenliste und eine Mitgliedschaft in der Architektenkammer geknüpft. Erst nach der Eintragung in die Architektenliste, Fachrichtung Landschaftsarchitektur, darf man sich in Deutschland offiziell als „Landschaftsarchitektin“ oder „Landschaftsarchitekt“ bezeichnen. Zuständige Stelle für die Eintragung in die Architektenliste ist die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen (AKNW). Grundlage hierfür ist das Baukammerngesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (BauKaG NRW).

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit man in die Architektenliste aufgenommen werden kann:

  • ein abgeschlossenes Studium der Landschaftsarchitektur mit einer Mindestdauer von vier Jahren
  • ein Nachweis über eine zweijährige praktische Tätigkeit als Landschaftsarchitektin oder als Landschaftsarchitekt (in Deutschland oder im Ausland)
  • Weiterbildungen im Umfang von 80 Unterrichtsstunden gemäß der Fort- und Weiterbildungsordnung der AKNW

Wenn Sie Ihre Ausbildungen im Ausland abgeschlossen haben, können Sonderregelungen gelten. Diese können Sie direkt bei den Ansprechpersonen der AKNW erfragen.

Zu weiterführenden Informationen und zum Antrag auf Eintragung in die Architektenliste geht es hier:

Hier können Sie auf Wunsch das Verfahren auch durch den Einheitlichen Ansprechpartner NRW elektronisch koordinieren lassen.

Die Berufsbezeichnungen „Stadtplanerin“ und „Stadtplaner“ sind in Deutschland an die Eintragung in die Architektenliste und eine Mitgliedschaft in der Architektenkammer geknüpft. Erst nach der Eintragung in die Architektenliste, Fachrichtung Stadtplanung, darf man sich in Deutschland offiziell als „Stadtplanerin“ oder „Stadtplaner“ bezeichnen. Zuständige Stelle für die Eintragung in die Architektenliste ist die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen (AKNW). Grundlage hierfür ist das Baukammerngesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (BauKaG NRW).

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit man in die Architektenliste aufgenommen werden kann:

  • ein abgeschlossenes Studium der Stadtplanung mit einer Mindestdauer von vier Jahren
  • ein Nachweis über eine zweijährige praktische Tätigkeit als Stadtplanerin oder als Stadtplaner (in Deutschland oder im Ausland)
  • Weiterbildungen im Umfang von 80 Unterrichtsstunden gemäß der Fort- und Weiterbildungsordnung der AKNW

Wenn Sie Ihre Ausbildungen im Ausland abgeschlossen haben, können Sonderregelungen gelten. Diese können Sie direkt bei den Ansprechpersonen der AKNW erfragen.

Zu weiterführenden Informationen und zum Antrag auf Eintragung in die Architektenliste geht es hier:

Hier können Sie auf Wunsch das Verfahren auch durch den Einheitlichen Ansprechpartner NRW elektronisch koordinieren lassen.

Hier können Sie aus einer Sammlung von Berufen verschiedener Branchen Ihren Beruf auswählen und sich über die zuständige Stelle sowie das Anerkennungsverfahren informieren. Über den jeweiligen Link zur Geschäftsstelle des Einheitlichen Ansprechpartners (EA) Nordrhein-Westfalen gelangen Sie zum elektronischen Antragsverfahren. Daneben können Sie den Antrag auch per De-Mail bei der zuständigen Stelle einreichen.

Die nachfolgenden Angaben beziehen sich auf folgende Handwerksberufe:

  • Augenoptikerinnen und Augenoptiker
  • Bäckerinnen und Bäcker
  • Boots- und Schiffbauerinnen und Boots- und Schiffbauer
  • Brunnenbauerinnen und Brunnenbauer
  • Büchsenmacherinnen und Büchsenmacher
  • Chirurgiemechanikerinnen und Chirurgiemechaniker
  • Dachdeckerinnen und Dachdecker
  • Elektromaschinenbauerinnen und Elektromaschinenbauer
  • Elektrotechnikerinnen und Elektrotechniker
  • Feinwerkmechanikerinnen und Feinwerkmechaniker
  • Fleischerinnen und Fleischer
  • Friseurinnen und Friseure
  • Gerüstbauerinnen und Gerüstbauer
  • Glasbläserinnen und Glasbläser, Glasapparatebauerinnen und Glasapparatebauer
  • Glaserinnen und Glaser
  • Hörakustikerinnen und Hörakustiker
  • Informationstechnikerinnen und Informationstechniker
  • Installateurinnen und Installateure und Heizungsbauerinnen und Heizungsbauer
  • Kälteanlagenbauerinnen und Kälteanlagenbauer
  • Karosserie- und Fahrzeugbauerinnen und Karosserie- und Fahrzeugbauer
  • Klempnerinnen und Klempner
  • Konditorinnen und Konditore
  • Kraftfahrzeugtechnikerinnen und Kraftfahrzeugtechniker
  • Landmaschinenmechanikerinnen und Landmaschinenmechaniker
  • Malerinnen und Maler, Lackiererinnen und Lackierer
  • Maurerinnen und Maurer, Betonbauerinnen und Betonbauer
  • Mechanikerinnen und Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik
  • Metallbauerinnen und Metallbauer
  • Ofen- und Luftheizungsbauerinnen und Ofen- und Luftheizungsbauer
  • Orthopädieschuhmacherinnen und Orthopädieschuhmacher
  • Orthopädietechnikerinnen und Orthopädietechniker
  • Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfeger
  • Seilerinnen und Seiler
  • Steinmetzinnen und Steinmetze, Steinbildhauerinnen und Steinbildhauer
  • Straßenbauerinnen und Straßenbauer
  • Stukkateurinnen und Stukkateur
  • Tischlerinnen und Tischler
  • Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererinnen und Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
  • Zahntechnikerinnen und Zahntechniker
  • Zimmererinnen und Zimmerer
  • Zweiradmechanikerinnen und Zweiradmechaniker

Die aufgelisteten Berufe sind Meisterberufe des zulassungspflichtigen Handwerks, die in Deutschland reglementiert sind. Möchten Sie sich in einem dieser Berufe selbstständig machen, ist die Eintragung in die Handwerksrolle zwingend erforderlich.

Wenn Sie Ihren Abschluss im Ausland erworben haben, können Sie die Gleichwertigkeit Ihres Abschlusses mit dem deutschen Abschluss überprüfen lassen. Die Gleichwertigkeitsfeststellung berechtigt zur Eintragung in die Handwerksrolle. Ein Meistertitel wird jedoch nicht erteilt.

Die zuständige Stelle für das Verfahren der Gleichwertigkeitsfeststellung ist die zuständige Handwerkskammer. Die Zuständigkeit der Handwerkskammer hängt davon ab, in welcher Stadt Sie sich mit Ihrem Betrieb niederlassen möchten. Hier können Sie herausfinden, welche Handwerkskammer für Sie zuständig ist.

Die notwendigen Informationen zum Verfahren und das Antragsformular finden Sie bei Ihrer zuständigen Handwerkskammer. Die Adressen und Kontaktdaten der Handwerkskammern in NRW finden Sie im folgenden aufgelistet:

Handwerkskammer Aachen
Sandkaulbach 17 – 21
52062 Aache:n
Tel.: +49 241 471 0
Fax: +49 241 471 103
E-Mail: info@hwk-aachen.de
www.hwk-aachen.de

Alle notwendigen Informationen zum Antragsverfahren und das Antragsformular finden Sie hier.

Handwerkskammer Ostwestfalen-Lippe zu Bielefeld
Campus Handwerk 1
33613 Bielefeld
Tel.: +49 521 56 08 0
Fax: +49 521 56 08 199
E-Mail: hwk@hwk-online.de
www.handwerk-owl.de

Alle notwendigen Informationen zum Antragsverfahren und das Antragsformular finden Sie hier.

Handwerkskammer Dortmund
Ardeystraße 93
44139 Dortmund
Tel.: +49 231 5493 0
Fax: +49 231 5493 116
E-Mail: info@hwk-do.de
www.hwk-do.de

Alle notwendigen Informationen zum Antragsverfahren und das Antragsformular finden Sie hier.

Handwerkskammer Düsseldorf
Georg-Schulhoff-Platz 1
40221 Düsseldorf
Tel.: +49 211 8795 0
Fax: +49 211 8795 110
E-Mail: info@hwk-duesseldorf.de
www.hwk-duesseldorf.de

Alle notwendigen Informationen zum Antragsverfahren und das Antragsformular finden Sie hier.

Handwerkskammer Münster
Bismarckallee 1
48151 Münster
Tel.: +49 251 5203 0
Fax: +49 251 5203 106
E-Mail: info@hwk-muenster.de
www.hwk-muenster.de

Alle notwendigen Informationen zum Antragsverfahren und das Antragsformular finden Sie hier.

Handwerkskammer Köln
Heumarkt 12
50667 Köln
Tel.: +49 221 2022 0
Fax: +49 221 2022 320
E-Mail: info@hwk-koeln.de
www.hwk-koeln.de

Alle notwendigen Informationen zum Antragsverfahren und das Antragsformular finden Sie hier.

Handwerkskammer Südwestfalen
Brückenplatz 1
59821 Arnsberg
Tel.: +49 2931 877 0
E-Mail: info@hwk-swf.de
www.hwk-swf.de/

Alle notwendigen Informationen zum Antragsverfahren und das Antragsformular finden Sie hier.

Wenn Sie in Deutschland den Arzt-Beruf ohne Einschränkung ausüben wollen, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis, die Approbation. Die Approbation berechtigt Sie zur selbstständigen Berufsausübung.

Unabhängig von der Staatsangehörigkeit besteht der Rechtsanspruch auf Erteilung der Approbation, wenn die Ausbildung in Deutschland abgeschlossen wurde. Das gleiche gilt für einen im Ausland erworbenen Abschluss, wenn er mit dem deutschen Ausbildungsstand gleichwertig ist. Die Approbation kann nur erteilt werden, wenn die Ausbildung als gleichwertig anerkannt wird.

Für Neuanträge bei einem Abschluss der Ausbildung im Ausland (EU/Drittstaaten) ist die Bezirksregierung Münster zuständig. Informationen zur Antragstellung und den Antrag finden Sie hier. Der Antrag kann elektronisch per De-Mail bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Informationen zum Thema Rechtsbehelfe finden Sie hier.

Die nachfolgenden Angaben beziehen sich auf folgende Facharztausbildungen:

  • Fachärztinnen und Fachärzte - Allgemeinchirurgie
  • Fachärztinnen und Fachärzte - Allgemeinmedizin
  • Fachärztinnen und Fachärzte - Anästhesiologie
  • Fachärztinnen und Fachärzte - Anatomie
  • Fachärztinnen und Fachärzte - Arbeitsmedizin
  • Fachärztinnen und Fachärzte - Augenheilkunde
  • Fachärztinnen und Fachärzte - Biochemie
  • Fachärztinnen und Fachärzte - Frauenheilkunde und Geburtshilfe
  • Fachärztinnen und Fachärzte - Gefäßchirurgie
  • Fachärztinnen und Fachärzte - Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
  • Fachärztinnen und Fachärzte - Haut- und Geschlechtskrankheiten
  • Fachärztinnen und Fachärzte - Herzchirurgie
  • Fachärztinnen und Fachärzte - Humangenetik
  • Fachärztinnen und Fachärzte - Hygiene und Umweltmedizin
  • Fachärztinnen und Fachärzte - Innere Medizin
  • Fachärztinnen und Fachärzte - Innere Medizin und Angiologie
  • Fachärztinnen und Fachärzte - Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie
  • Fachärztinnen und Fachärzte - Innere Medizin und Gastroenterologie
  • Fachärztinnen und Fachärzte - Innere Medizin und Onkologie
  • Fachärztinnen und Fachärzte - Innere Medizin und Kardiologie
  • Fachärztinnen und Fachärzte - Innere Medizin und Nephrologie
  • Fachärztinnen und Fachärzte - Innere Medizin und Pneumologie
  • Fachärztinnen und Fachärzte - Innere Medizin und Rheumatologie
  • Fachärztinnen und Fachärzte - Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
  • Fachärztinnen und Fachärzte - Kinder- und Jugendmedizin
  • Fachärztinnen und Fachärzte - Kinderchirurgie
  • Fachärztinnen und Fachärzte - Klinische Pharmakologie
  • Fachärztinnen und Fachärzte - Laboratoriumsmedizin
  • Fachärztinnen und Fachärzte - Mikrobiologie/Virologie/Infektionsepidemiologie
  • Fachärztinnen und Fachärzte - Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
  • Fachärztinnen und Fachärzte - Neurochirurgie
  • Fachärztinnen und Fachärzte - Neurologie
  • Fachärztinnen und Fachärzte - Neuropathologie
  • Fachärztinnen und Fachärzte - Nuklearmedizin
  • Fachärztinnen und Fachärzte - Öffentliches Gesundheitswesen
  • Fachärztinnen und Fachärzte - Orthopädie und Unfallchirurgie
  • Fachärztinnen und Fachärzte - Pathologie
  • Fachärztinnen und Fachärzte - Pharmakologie und Toxikologie
  • Fachärztinnen und Fachärzte - Physikalische/Rehabilitative Medizin
  • Fachärztinnen und Fachärzte - Physiologie
  • Fachärztinnen und Fachärzte - Plastische und Ästhetische Chirurgie
  • Fachärztinnen und Fachärzte - Psychiatrie und Psychotherapie
  • Fachärztinnen und Fachärzte - Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
  • Fachärztinnen und Fachärzte - Radiologie
  • Fachärztinnen und Fachärzte - (Diagnostische) Radiologie
  • Fachärztinnen und Fachärzte - Rechtsmedizin
  • Fachärztinnen und Fachärzte - Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen
  • Fachärztinnen und Fachärzte - Strahlentherapie
  • Fachärztinnen und Fachärzte - Thoraxchirurgie
  • Fachärztinnen und Fachärzte - Transfusionsmedizin
  • Fachärztinnen und Fachärzte - Urologie
  • Fachärztinnen und Fachärzte - Viszeralchirurgie

Sie brauchen eine Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation. Der Facharzt-Beruf ist in Deutschland reglementiert. Die Berufsbezeichnungen „Facharzt“ und „Fachärztin“ sind in Deutschland geschützt. Sie brauchen eine formale Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung.

Bevor Sie die Anerkennung Ihrer fachärztlichen Qualifikation beantragen, brauchen Sie eine gültige Berufserlaubnis oder Approbation. Das heißt, Sie müssen zuerst Ihre Qualifikation als Arzt oder Ärztin anerkennen lassen und die Berufserlaubnis oder Approbation erhalten. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie im Ausklapptext „Arzt beziehungsweise Ärztin“.

Sie dürfen ärztliche Tätigkeiten ausüben, zu denen Sie durch Ihre Berufserlaubnis oder Approbation berechtigt sind. Sie können z. B. als Assistenzarzt oder Assistenzärztin arbeiten. Wenn Sie keine Patientinnen und Patienten behandeln möchten, brauchen Sie keine Anerkennung Ihrer fachärztlichen Qualifikation. Sie bewerben sich dann direkt bei den potenziellen Arbeitgebern (z. B. in Wissenschaft oder Forschung).

Je nach Ihrem Wohnsitz beziehungsweise Ihrer beabsichtigten Tätigkeitsstätte, ist die jeweilige Ärztekammer zuständig.

Die Adressen und Kontaktdaten der Ärztekammern in NRW finden Sie im folgenden aufgelistet:

Ärztekammer Nordrhein
Tersteegenstraße 9
40474 Düsseldorf
Tel.: +49 211 4302 0
Fax: +49 211 4302 1200
E-Mail: aerztekammer@aekno.de
www.aekno.de

Alle notwendigen Informationen zum Antragsverfahren und das Antragsformular finden Sie hier.

Ärztekammer Westfalen-Lippe
Gartenstraße 210 – 214
48147 Münster
Tel.: +49 251 929 0
Fax: +49 251 929 2999
E-Mail: posteingang@aekwl.de
www.aekwl.de

Ansprechpersonen:

Frau Bettina Köhler
Tel.: +49 251 929 2307
Fax: +49 251 929 2349
E-Mail: weiterbildung@aekwl.de

Herr Günter Meis
Tel.: +49 251 929 2305
Fax: +49 251 929 2349
E-Mail: weiterbildung@aekwl.de

Alle notwendigen Informationen zum Antragsverfahren und das Antragsformular finden Sie hier.

Wenn Sie in Deutschland den Zahnarzt-Beruf ohne Einschränkung ausüben wollen, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis, die Approbation. Die Approbation berechtigt Sie zur selbstständigen Berufsausübung. Sie wird unbefristet erteilt und ist für die gesamte Bundesrepublik Deutschland gültig.

Unabhängig von der Staatsangehörigkeit besteht der Rechtsanspruch auf Erteilung der Approbation, wenn die Ausbildung in Deutschland abgeschlossen wurde. Das gleiche gilt für einen im Ausland erworbenen Abschluss, wenn er mit dem deutschen Ausbildungsstand gleichwertig ist. Die Approbation kann nur erteilt werden, wenn die Ausbildung als gleichwertig anerkannt wird.

Für Neuanträge bei einem Abschluss der Ausbildung im Ausland (EU/Drittstaaten) ist die Bezirksregierung Münster zuständig. Informationen zur Antragstellung und den Antrag finden Sie hier. Der Antrag kann elektronisch per De-Mail bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Informationen zum Thema Rechtsbehelfe finden Sie hier.

Wenn Sie in Deutschland den Beruf Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ohne Einschränkung ausüben wollen, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis, die Approbation. Die Approbation berechtigt Sie zur selbstständigen Berufsausübung. Sie wird
unbefristet erteilt und ist für die gesamte Bundesrepublik Deutschland gültig.

Unabhängig von der Staatsangehörigkeit besteht der Rechtsanspruch auf Erteilung der Approbation, wenn die Ausbildung in Deutschland abgeschlossen wurde. Das gleiche gilt für einen im Ausland erworbenen Abschluss, wenn er mit dem deutschen Ausbildungsstand gleichwertig ist. Die Approbation kann nur erteilt werden, wenn die Ausbildung als gleichwertig anerkannt wird.

Für Neuanträge bei einem Abschluss der Ausbildung im Ausland (EU/Drittstaaten) ist die Bezirksregierung Münster zuständig. Informationen zur Antragstellung und den Antrag finden Sie hier. Der Antrag kann elektronisch per De-Mail bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Informationen zum Thema Rechtsbehelfe finden Sie hier.

Wenn Sie in Deutschland den Beruf Apothekerin oder Apotheker ohne Einschränkung ausüben wollen, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis, die Approbation. Die Approbation berechtigt Sie zur selbstständigen Berufsausübung. Sie wird unbefristet erteilt und ist für die gesamte Bundesrepublik Deutschland gültig.

Unabhängig von der Staatsangehörigkeit besteht der Rechtsanspruch auf Erteilung der Approbation, wenn die Ausbildung in Deutschland abgeschlossen wurde. Das gleiche gilt für einen im Ausland erworbenen Abschluss, wenn er mit dem deutschen Ausbildungsstand gleichwertig ist. Die Approbation kann nur erteilt werden, wenn die Ausbildung als gleichwertig anerkannt wird.

Für Neuanträge bei einem Abschluss der Ausbildung im Ausland (EU/Drittstaaten) ist die Bezirksregierung Münster zuständig. Informationen zur Antragstellung und den Antrag finden Sie hier. Der Antrag kann elektronisch per De-Mail bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Informationen zum Thema Rechtsbehelfe finden Sie hier.

Wer in Deutschland den Tierarzt-Beruf ohne Einschränkungen ausüben will, braucht eine staatliche Erlaubnis, die Approbation. Die Approbation berechtigt zur selbstständigen Berufsausübung. Sie wird unbefristet erteilt und ist für die gesamte Bundesrepublik Deutschland gültig.

Um in diesem Beruf in Deutschland arbeiten zu können, muss deshalb Ihre Berufsqualifikation anerkannt werden. Das Anerkennungsverfahren heißt Erteilung der Approbation.

Voraussetzungen für die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation:

  • gesundheitliche Eignung
  • persönliche Eignung
  • Anerkennung der Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation
  • Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Bei der Antragstellung brauchen Sie noch kein Sprachzertifikat, Sie können die Deutschkenntnisse zu einem späteren Zeitpunkt nachweisen.)

Sie müssen für das Verfahren Geld bezahlen. Die zuständige Stelle teilt Ihnen die genauen Kosten mit.

Dokumente für meinen Antrag:

Das Verfahren zur Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation unterscheidet sich in Abhängigkeit davon, ob Sie Staatsbürger:in aus der EU, dem EWR oder der Schweiz sind, ob Sie aus einem Drittstaat kommen oder ob Sie Spätaussiedler:in sind. Im Folgenden werden alle drei Verfahren mit den jeweiligen Voraussetzungen beschrieben.

Wenn Sie Staatsbürger:in aus der EU, dem EWR oder der Schweiz sind, müssen Sie für den Antrag zur Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation folgende Dokumente einreichen:

  • Antragsformular von der zuständigen Stelle oder formloser Antrag, wenn es kein Antragsformular gibt
  • Identitätsnachweis (z. B. Reisepass oder Personalausweis)
  • Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)
  • Lebenslauf
  • Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (z. B. Zeugnisse, Berufsurkunde)
  • Auskunft über einen bereits gestellten Antrag auf Anerkennung (erforderlich ist die Nennung der Stelle, bei der Sie schon einmal einen Antrag gestellt haben)

Wenn Sie aus einem Drittstaat kommen und noch nicht in der EU, dem EWR oder der Schweiz arbeiten, brauchen Sie außerdem folgende Nachweise:

  • Nachweis, dass Sie in Deutschland in dem Beruf arbeiten wollen. Hierfür eignen sich:
    • Nachweise zu Bewerbungen auf einen Arbeitsplatz und Einladungen zu Vorstellungsgesprächen
    • Nachweis über Ihren Antrag auf ein Einreisevisum zur Erwerbstätigkeit
    • persönliche Erklärung über Ihr Vorhaben
  • Nachweis Ihrer persönlichen Eignung (Dokumente dürfen bei der Antragstellung höchstens drei Monate alt sein):
    • Führungszeugnis aus Deutschland und
    • Führungszeugnis aus Ihrem Herkunftsland (z. B. Strafregisterauszug, Certificate of Good Standing)
  • Nachweis Ihrer gesundheitlichen Eignung (Dokumente dürfen bei der Antragstellung höchstens drei Monate alt sein)
    • ärztliches Attest aus Deutschland und
    • ärztliches Attest aus Ihrem Herkunftsland
  • Nachweis Ihrer Deutschkenntnisse (Sprachzertifikat)

Wenn Sie Ihre Berufsqualifikation vor einem bestimmten Datum (Stichtag) erlangt haben, müssen Sie außerdem folgende Dokumente einreichen:

  • Konformitätsbescheinigung
  • Falls keine Konformitätsbescheinigung vorhanden ist: Nachweise über Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung (z. B. Liste mit Fächern und Noten, Studienbuch, Diploma Supplement, Transcript of Records)

Die zuständige Stelle informiert Sie, ob und wann Sie diese Dokumente abgeben sollen.

Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original vorzeigen müssen oder als Kopie abgeben können. Einige Kopien müssen amtlich beglaubigt sein. Wir empfehlen Ihnen: Senden Sie keine Originale per Post.

Sie müssen Ihre Dokumente in deutscher Sprache vorlegen. Die Übersetzungen müssen öffentlich bestellte oder ermächtigte Übersetzer:innen machen.

Wenn Sie Spätaussiedler:in sind, können Sie zwischen zwei Verfahren zur beruflichen Anerkennung wählen:

  • Sie stellen einen Antrag auf das hier beschriebene Verfahren.
  • Sie stellen einen Antrag auf das Verfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz (§ 10 BVFG).

Das können Sie entscheiden. Ihre zuständige Stelle berät Sie hierbei.

Meine Schritte zur Anerkennung:

Ich stelle einen Antrag bei der zuständigen Stelle. Wie geht das?

Sie können den Antrag mit den Dokumenten bei der zuständigen Stelle abgeben, elektronisch per De-Mail oder per Post an die zuständige Stelle schicken. Versenden Sie keine Originale per Post! Manchmal können Sie den Antrag auch als E-Mail verschicken – fragen Sie hierfür vorher Ihre zuständige Stelle.

Zu einem späteren Zeitpunkt im Anerkennungsverfahren müssen Sie die Dokumente vielleicht im Original oder die beglaubigten Kopien vorlegen.

Die zuständige Stelle bearbeitet meinen Antrag. Was heißt das?

Die zuständige Stelle bekommt den Antrag. Sie bestätigt Ihnen spätestens nach einem Monat, dass der Antrag angekommen ist. Wenn die zuständige Stelle alle Dokumente von Ihnen erhalten hat, bearbeitet sie Ihren Antrag.

Die zuständige Stelle macht eine Gleichwertigkeitsprüfung: Sie vergleicht Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation. Dabei werden Ihre Berufserfahrung, weitere Befähigungsnachweise und Qualifikationen berücksichtigt.

Das Anerkennungsverfahren dauert höchstens vier Monate. Am Ende sendet die zuständige Stelle Ihnen einen Bescheid mit dem Ergebnis.

Für Berufsqualifikationen aus der EU, dem EWR oder der Schweiz ist das Verfahren oft kürzer. Es dauert dann höchstens drei Monate. Dafür müssen Sie die Voraussetzungen für eine automatische Anerkennung erfüllen.

Hinweis: Für Ihren Beruf gilt oft die sogenannte automatische Anerkennung. Dann ist das Verfahren kürzer oder kostet weniger. Sie müssen auch für eine automatische Anerkennung einen Antrag bei der zuständigen Stelle stellen.

Die zuständige Stelle teilt mir das Ergebnis in einem Bescheid mit. Welche Ergebnisse sind möglich?

Ergebnis: Anerkennung

Ihre Berufsqualifikation und die deutsche Berufsqualifikation sind gleichwertig. Sie erfüllen auch alle weiteren Voraussetzungen. Ihre Berufsqualifikation wird anerkannt. Sie erhalten die Approbation und eine Bescheinigung dafür. Sie haben beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation.

Ergebnis: Keine Anerkennung, weil die Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist.

Es gibt wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation. Diese Unterschiede konnten Sie nicht mit Ihrer Berufserfahrung und anderen Kenntnissen in dem Beruf ausgleichen. Deshalb ist Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig mit der deutschen Berufsqualifikation und wird daher nicht anerkannt. Sie erhalten keine Approbation.

In den meisten Fällen können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen. Damit können Sie die wesentlichen Unterschiede ausgleichen.

Ergebnis: Keine Anerkennung, weil Sie nicht alle Voraussetzungen erfüllen.

Ihre Berufsqualifikation ist gleichwertig. Aber Sie erfüllen nicht alle anderen Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation. Sie müssen vielleicht noch nachweisen, dass Sie persönlich geeignet sind oder bestimmte Deutschkenntnisse haben. Die zuständige Stelle informiert Sie, welche Nachweise fehlen.

Diese drei Ergebnisse sind möglich. Sie können gegen das Ergebnis beziehungsweise die Entscheidung der zuständigen Stelle rechtlich vorgehen. Details zu diesem Verfahren stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit einer Beratungsstelle, bevor Sie widersprechen oder klagen. Weitere Informationen zu Rechtsbehelfen finden Sie hier.

Ich bekomme keine Anerkennung. Was kann ich tun?

Eignungsprüfung als Ausgleichsmaßnahme

Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, können Sie eine Eignungsprüfung machen mit der Sie wesentliche Unterschiede ausgleichen können. Wesentliche Unterschiede sind in Ihrem Bescheid aufgelistet.

Wenn Sie die Eignungsprüfung erfolgreich absolvieren, erhalten Sie eine Bescheinigung. Diese Bescheinigung geben Sie bei der zuständigen Stelle ab. Die zuständige Stelle prüft die Bescheinigung und alle weiteren Voraussetzungen (z. B. Ihre persönliche Eignung oder Ihre gesundheitliche Eignung). Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihre Berufsqualifikation anerkannt. Sie erhalten die Approbation und haben beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation.

Wenn Sie aus einem Drittstaat kommen, dürfen Sie für die Ausgleichsmaßnahme nach Deutschland einreisen. Bitte lassen Sie sich bei Fragen zur Einreise beraten, z. B. bei der Hotline „Arbeiten und Leben in Deutschland“.

Beratung

Wenn Sie nicht alle Voraussetzungen erfüllen, können Sie sich bei der zuständigen Stelle über Ihre Möglichkeiten informieren. Die zuständige Stelle hilft Ihnen z. B. weiter, wenn Sie Ihre persönliche Eignung oder Ihre Deutschkenntnisse nicht nachweisen konnten.

Arbeiten ohne Anerkennung: Berufserlaubnis

Wenn Sie Ihre Berufsqualifikation in einem Drittstaat gemacht haben, können Sie für einen begrenzten Zeitraum ohne Approbation arbeiten. Dafür können Sie die sogenannte Berufserlaubnis beantragen. Mit der Berufserlaubnis dürfen Sie unter Aufsicht einer Person mit Approbation arbeiten. Sie müssen für die Berufserlaubnis folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Nachweis Ihrer Berufsqualifikation
  • gesundheitliche Eignung
  • persönliche Eignung
  • Deutschkenntnisse

Sie können die Berufserlaubnis bei der zuständigen Stelle beantragen. Mit einer Berufsqualifikation aus der EU, dem EWR oder der Schweiz erhalten Sie jedoch nur in seltenen Fällen eine Berufserlaubnis.

Sie können die Berufserlaubnis auch zur Vorbereitung auf eine Ausgleichsmaßnahme für die Anerkennung nutzen.

Arbeiten ohne Anerkennung: Dienstleistungsfreiheit

Wenn Sie nur manchmal und für kurze Zeit in Deutschland Dienstleistungen anbieten möchten, dann brauchen Sie meistens keine Anerkennung. Sie müssen dann folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • in einem anderen Staat der EU, des EWR oder in der Schweiz niedergelassen sein
  • Ihre Berufsqualifikation nachweisen
  • Ihre Tätigkeit schriftlich bei der zuständigen Stelle anzeigen oder registrieren

Rechtliche Grundlagen

  • Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Berufsanerkennungsrichtlinie)
  • Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO)
  • Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV)

Weitere Informationen

  • Stichtage in der Bundes-Tierärzteordnung
  • Liste der nationalen Beratungszentren in der EU, dem EWR und der Schweiz
  • Das nationale Beratungszentrum in Ihrem Land informiert Sie zur Konformitätsbescheinigung.

Die zuständige Stelle für Antragsverfahren in Nordrhein-Westfalen ist:

Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV)

Leibnizstraße 10
45659 Recklinghausen

Die Kontaktdaten finden Sie hier.

Informationen zum Thema Rechtsbehelfe finden Sie hier.

Anzeigepflicht

Sie haben eine Anzeigepflicht, wenn Sie eine Weiterbildung absolvieren möchten. Dies bedeutet, dass Sie die Weiterbildung der Tierärztekammer vor Beginn zwingend schriftlich mitteilen müssen.

Zuständige Stellen

Welche Tierärztekammer für Sie zuständig ist, hängt von Ihrem Wohnsitz beziehungsweise von Ihrer beabsichtigten Tätigkeitsstätte ab. Die Adressen und Kontaktdaten der Tierärztekammen in NRW finden Sie im folgenden aufgelistet:

Tierärztekammer Nordrhein
St. Töniser Straße 15
47906 Kempen
Tel.: +49 2152 20558 0
Fax: +49 2152 20558-50
E-Mail: info@tk-nr.de
www.tieraerztekammer-nordrhein.de

Alle notwendigen Informationen zum Antragsverfahren und das Antragsformular finden Sie hier.

Tierärztekammer Westfalen-Lippe
Frau Rochell
Goebenstraße 50
48151 Münster
Tel.: +49 251 53594 20
E-Mail: rochell@tieraerztekammer-wl.de
www.tieraerztekammer-wl.de

Alle notwendigen Informationen zum Antragsverfahren finden Sie hier.

Die nachfolgenden Angaben beziehen sich auf folgende nichtakademische Heilberufe:

  • Diätassistentinnen und Diätassistenten
  • Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten
  • Hebammen und Entbindungspfleger
  • Logopädinnen und Logopäden
  • Gesundheits- und Krankenpflegeassistentinnen und Gesundheits- und Krankenpflegeassistenten
  • Orthoptistinnen und Orthoptisten
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger
  • Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten
  • Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger
  • Podologinnen und Podologen
  • Masseurinnen und Masseure,
  • Med. Bademeisterinnen und Bademeister
  • Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
  • Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentinnen und -assistenten
  • Medizinisch-technische Radiologieassistentinnen und -assistenten
  • Medizinisch-technische Assistentinnen und -assistenten für Funktionsdiagnostik
  • Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und -assistenten
  • Altenpflegerinnen und -pfleger
  • Altenpflegehelferinnen und -helfer

Staatliche Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichung: Antrag

Die aufgeführten Berufe sind in Deutschland reglementiert. Dies bedeutet, dass Sie eine staatliche Erlaubnis brauchen, wenn Sie in Deutschland in einem dieser Berufe ohne Einschränkung tätig sein wollen.

Für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in einem Gesundheitsfachberuf müssen Sie bei der zuständigen Behörde einen gesonderten Antrag stellen. Sie können den Antrag stellen, wenn Sie die Prüfung in einem der oben genannten Ausbildungsberufe erfolgreich bestanden haben oder Ihre im Ausland erworbene Berufsqualifikation von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurde.

Staatliche Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichung: Voraussetzungen

Um eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in einem Gesundheitsfachberuf zu bekommen, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie verfügen über die vorgeschriebene Ausbildung und haben die staatliche Prüfung bestanden oder Sie verfügen über eine Berufsqualifikation für den Gesundheitsfachberuf aus der EU, dem Europäischen Wirtschaftsraume (EWR), der Schweiz oder aus einem Drittland.
  • Sie sind gesundheitlich geeignet, d.#h., dass Sie psychisch und physisch im Gesundheitsfachberuf arbeiten können.
  • Sie sind zuverlässig für die Arbeit im Gesundheitsfachberuf und haben keine Vorstrafen.
  • Sie haben die für die Tätigkeit nötigen Deutschkenntnisse (normalerweise Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen).

Staatliche Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichung: Unterlagen

Damit die zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis die Voraussetzungen prüfen kann, sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • Antrag zur Führung der Berufsbezeichnung
  • Zeugnis über die staatliche Prüfung oder der Nachweis der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation
    Strafregisterauszug oder Führungszeugnis aus Ihrem Herkunftsstaat als Nachweis Ihrer Zuverlässigkeit (Der Nachweis darf bei Antragstellung maximal drei Monate alt sein.)
  • ärztliche Bescheinigung Ihrer Gesundheit (Die Bescheinigung darf bei Antragstellung maximal drei Monate alt sein. Der Nachweis kann von einer Behörde aus Ihrem Ausbildungsstaat sein.)
  • Praktikumsbescheinigung, sofern gesetzlich vorgeschrieben

Weitere Unterlagen, die gegebenenfalls angefordert werden:

  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
  • deutschsprachiger Lebenslauf in Tabellenform mit Ihren Ausbildungen und beruflichen Tätigkeiten
  • amtlich beglaubigte Kopie Ihres Ausbildungsnachweises

Verfahrensablauf bei ausländischen Berufsqualifikationen

Prüfung der Gleichwertigkeit

Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung des entsprechenden Gesundheitsfachberufes bei der zuständigen Stelle. Die zuständige Stelle prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation im Gesundheitsfachberuf. Die zuständige Stelle prüft, ob Gleichwertigkeit vorliegt. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.

Mögliches Ergebnis der Prüfung: Ihre Berufsqualifikation ist gleichwertig

Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die Behörde kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen. Dann erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung des Gesundheitsfachberufes.

Mögliches Ergebnis der Prüfung: Ihre Berufsqualifikation ist nicht gleichwertig

Wenn die zuständige Stelle wesentliche Unterschiede feststellt, können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis und andere Kenntnisse und Fähigkeiten (lebenslanges Lernen) ausgleichen. Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss eine Behörde Ihres Herkunftslandes bescheinigen.

Es kann aber sein, dass diese Kenntnisse nicht ausreichen. Die wesentlichen Unterschiede können Sie dann nicht ausgleichen. Ihre ausländische Berufsqualifikation wird dann nicht anerkannt.

Die zuständige Stelle nennt Ihnen aber diese Unterschiede und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können. Sie dürfen dann nicht im entsprechenden Gesundheitsfachberuf arbeiten. Die zuständige Stelle bietet Ihnen aber an, einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen.

Die Eignungsprüfung bezieht sich auf die wesentlichen Unterschiede Ihrer Berufsqualifikation. Wenn Sie den Anpassungslehrgang absolvieren oder die Eignungsprüfung bestehen (und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen) erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung des Gesundheitsfachberufes.

Arbeiten ohne staatliche Erlaubnis

Wenn Sie als Staatsangehörige der EU oder des EWR nur vorübergehend und gelegentlich in Deutschland arbeiten wollen, benötigen Sie keine staatliche Erlaubnis. Es gilt die Dienstleistungsfreiheit. Sie müssen Ihre Tätigkeit aber der zuständigen Stelle melden. Weitere Auskünfte erteilt die zuständige Stelle.

Zuständige Behörde

Für Anträge auf Gleichwertigkeitsfeststellung bei einer im Ausland (EU/Drittstaaten) erworbenen Berufsqualifikation ist die Zentrale Anerkennungsstelle für Pflege- und Gesundheitsfachberufe bei der Bezirksregierung Münster zuständig. Informationen zur Antragstellung und das Antragsformular finden Sie hier. Der Antrag kann elektronisch per De-Mail bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Informationen zum Thema Rechtsbehelfe finden Sie hier.

Als Spätaussiedler:in können Sie das Anerkennungs-Verfahren wahlweise auf das hier beschriebene Verfahren oder auf das Verfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz stellen. Dies können Sie selbst entscheiden. Ihre zuständige Stelle wird Sie dazu beraten.

Allgemeine Informationen

Kosten (Gebühren, Auslagen etc.)
Die Gebühr für die Erteilung der Berufserlaubnis beträgt 60 Euro.

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie rechtlich vorgehen. Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen. Weitere Informationen zur Rechtsbehelfsmöglichkeiten finden Sie hier.

Bearbeitungsdauer

Die zuständige Stelle bestätigt Ihnen nach maximal einem Monat, dass Ihre Unterlagen angekommen sind. Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, wenn Unterlagen fehlen. Wenn die Unterlagen vollständig sind, dauert das Verfahren maximal vier Monate.

Fristen

Keine. Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen.

Elektronische Antragstellung

Sie können Ihren Antrag auch elektronisch per De-Mail stellen. Die Antragstellung kann direkt bei der zuständigen Stelle erfolgen.

Zuständige Stellen

Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung eines Gesundheitsfachberufs für alle nichtakademischen Heilberufe außer Altenpfleger:in und Pflegefachkraft muss bei der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) des Kreises oder der Stadt beantragt werden, in deren Bezirk die staatliche Ausbildung absolviert wurde. Bei ausländischer Berufsqualifikation gilt der Bezirk, in dem der Antragstellende seinen ersten Wohnsitz hat. Die Kontaktdaten der Gesundheitsämter in NRW finden Sie hier.

Für Erlaubnisverfahren zum Führen der Berufsbezeichnung „Altenpfleger:in“ sowie „Pflegefachkraft“ liegt die Zuständigkeit bei den Bezirksregierungen. Welche Bezirksregierung für Sie zuständig ist erfahren Sie hier.

Die Kontaktdaten der zuständigen Bezirksregierung sowie weitere Informationen finden Sie hier:

Bezirksregierung Arnsberg
Bezirksregierung Detmold
Bezirksregierung Düsseldorf
Bezirksregierung Köln
Bezirksregierung Münster

Die Prüfung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsabschlüsse für den operativen Bereich (OTA) obliegt der Deutschen Krankenhausgesellschaft in Berlin:

Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG)
Wegelystraße 3
10623 Berlin

Tel.: +49 30 39801 0
Fax: +49 30 39801 3000
E-Mail: dkgmail@dkgev.de

Hier gelangen Sie zum Antragsformular.

Die Prüfung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsabschlüsse für den anästhesiologischen Bereich (ATA) obliegt der Deutschen Krankenhausgesellschaft in Berlin:

Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG)
Wegelystraße 3
10623 Berlin

Tel.: +49 30 39801 0
Fax: +49 30 39801 3000
E-Mail: dkgmail@dkgev.de

Hier gelangen Sie zum Antragsformular.

Die Ausübung der Heilkunde ist grundsätzlich approbierten Ärztinnen und Ärzten vorbehalten. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Heilkunde beruflich auszuüben, ohne eine Approbation zu Ärztinnen oder Ärzten zu besitzen. Dafür wird eine Erlaubnis im Sinne des § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz (HeilprG) benötigt.

Mit dieser Erlaubnis wird ein breites heilkundliches Betätigungsfeld eröffnet. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, eine auf den Bereich Physiotherapie beschränkte Erlaubnis zu erlangen.

Die Kontaktdaten der zuständigen Behörde sowie Informationen zur Antragstellung und den Antrag finden Sie hier. Der Antrag kann elektronisch per De-Mail bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Informationen zum Thema Rechtsbehelfe finden Sie hier. Den Kriterienkatalog zur Erteilung der eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für den Bereich der Physiotherapie finden Sie hier.

Wenn Sie Heilkunde ausüben wollen, ohne Ärztin oder Arzt zu sein, benötigen Sie hierfür eine Heilpraktikererlaubnis. Diese kann auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkt werden.

Heilkunde wird dann ausgeübt, wenn Sie berufs- oder gewerbsmäßig Krankheiten und Körperschäden bei Menschen feststellen, heilen oder lindern – auch wenn Sie dies im Dienst für andere tun (§ 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz). Auch Psychotherapie ist im Sinne dieser Definition Ausübung der Heilkunde.

Anders als bei anderen nichtakademischen Heilberufen gibt es keine staatlich geregelte Ausbildung für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker. Es bleibt vielmehr den Anwärterinnen und Anwärtern selbst überlassen, wie sie sich die Kenntnisse und Fähigkeiten aneignen, die der Beruf als „Heilpraktikerin beziehungsweise Heilpraktiker (Psychotherapie)“ erfordert. Dies kann entweder im Selbststudium oder durch den Besuch einer privaten Schule für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker erfolgen. Da es sich hier jedoch nicht um einen Ausbildungsberuf handelt, gibt es auch keine staatliche Prüfungsordnung. Dennoch unterliegt die Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der „Heilkunde im Gebiet der Psychotherapie“ bestimmten Voraussetzungen.

Voraussetzungen

  • Vollendung des 25. Lebensjahres zum Zeitpunkt der Überprüfung
  • abgeschlossene Schulbildung (mindestens Hauptschule oder ein gleichwertiger Abschluss)
  • gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs
  • Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit, insbesondere keine schweren strafrechtlichen oder sittlichen Verfehlungen (Beleg durch Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses Belegart O)
  • Nachweis, dass die Ausübung der Heilkunde durch Sie keine Gefahr für potentielle Patientinnen und Patienten darstellt. Sie benötigen hierfür ausreichende Grundkenntnisse beziehungsweise Fähigkeiten auf dem Gebiet der Psychotherapie, was bei einer schriftlichen und mündlichen Prüfung getestet oder nach Aktenlage entschieden wird.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie
  • tabellarischer Lebenslauf
  • Fotokopie des Personalausweises (beide Seiten)
  • Nachweis über einen erfolgreichen Abschluss mindestens der Hauptschule oder über einen gleichwertigen Abschluss in beglaubigter Fotokopie
  • amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden nach § 30 Abs. 5 BZRG (Belegart O - Einwohnermeldeamt, Bürgerbüro). Das Attest darf bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.
  • Ärztliches Attest, das Ihnen eine physische und psychische Eignung zur Ausübung der angestrebten Tätigkeit bescheinigt. Das Attest darf bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.
  • ggf. Nachweise über begonnene oder abgeschlossene Weiterbildungen auf dem Gebiet der Psychotherapie

Welche Unterlagen Sie konkret oder ggf. zusätzlich bei Antragstellung vorlegen müssen, entnehmen Sie bitte den entsprechenden Informationsseiten der zuständigen Stellen.

Gebühren

Gebühren werden erhoben für die Durchführung der Heilpraktikerüberprüfung und die Entscheidung über die Erlaubniserteilung. Die Höhe dieser Gebühren richtet sich nach dem Gebührengesetz Nordrhein-Westfalen (NRW) in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO) NRW.

Für eine Prüfung nach Aktenlage werden 130 Euro erhoben gemäß Tarifstelle 10.14.12 a) der AVerwGebO NRW.

Für die Durchführung der schriftlichen (210 Euro) und mündlichen (90 Euro) Überprüfung werden Verwaltungsgebühren von 300 Euro erhoben. Außerdem ist eine Zahlung für die mitwirkenden Beisitzenden bis circa 200 Euro zu entrichten. Der Betrag wird nach Abschluss der Überprüfung in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt. Der Gesamtbetrag der zu zahlenden Gebühren wird Ihnen nach Abschluss des Verfahrens in Rechnung gestellt.

Für eine Prüfung nach Aktenlage werden 130 Euro erhoben gemäß Tarifstelle 10.14.12 a) der AVerwGebO NRW.

Die Verwaltungsgebühr für die positive Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung und Approbation kostet 60 Euro gemäß Tarifstelle 10.14.13 AVerwGebO NRW.

Wird Ihr Antrag abgelehnt, da Sie die erforderlichen Kenntnisse nicht nachweisen können, müssen Sie eine Verwaltungsgebühr 45 Euro zahlen. Dies gilt nach § 15 Abs. 2 Gebührengesetz (GebG) NRW, der besagt, dass die Gebühr um ein Viertel gegenüber der Gebühr für die positive Entscheidung ermäßigt sein muss.

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie rechtlich vorgehen. Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen. Weitere Informationen zur Rechtsbehelfsmöglichkeiten finden Sie hier.

Zuständige Stellen

Der Beruf Lebensmittelchemikerin und -chemiker ist in Nordrhein-Westfalen (NRW) reglementiert. Die Berufsbezeichnungen „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ und „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ sind in NRW geschützt. Sie brauchen eine formale Berechtigung zum Führen dieser Berufsbezeichnung.

Folgende Voraussetzungen müssen Sie erfüllen, um sich „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ nennen zu dürfen:

  • persönliche Eignung
  • gesundheitliche Eignung
  • deutsche Sprachkenntnisse
  • für Personen aus der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz: mindestens zwei Jahre Berufserfahrung in der amtlichen Lebensmittelkontrolle oder Qualitätssicherung
  • für Personen, die Ihre Berufsqualifikation im Ausland erworben haben: Anerkennung der Qualifikation

Die zuständige Stelle für Erteilung zur Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung ist:

Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV)
Leibnizstraße 10
45659 Recklinghausen
Tel.: +49 2361 305 0
Fax: +49 2361 305 3215
E-Mail: poststelle@lanuv.nrw.de
www.lanuv.nrw.de

Das Antragsformular finden Sie hier.

Desinfektorinnen und Desinfektoren desinfizieren Räume, Gegenstände und Flächen, um die Ansiedlung oder Ausbreitung von Krankheitserregern zu verhindern.

Desinfektorin beziehungsweise Desinfektor ist eine Aus- beziehungsweise Weiterbildung im Bereich öffentliches Gesundheitswesen, die landesrechtlich geregelt ist. Die Mindestdauer der Ausbildung beträgt 130 Stunden. Die Ausbildung gliedert sich in einen theoretischen Teil von 100 Stunden und einen praktischen Teil von 30 Stunden.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure übernehmen Kontroll- und Beratungsaufgaben im Öffentlichen Gesundheitsdienst. Sie sind vor allem in den Bereichen Infektionsschutz und Seuchenabwehr, Umwelthygiene sowie Hygiene in Krankenhäusern und anderen Gemeinschaftseinrichtungen tätig. Sie arbeiten in erster Linie bei kommunalen Behörden der Gesundheitsverwaltung, insbesondere in Gesundheitsämtern.

Die Ausbildung zur Hygienekontrolleurin beziehungsweise zum Hygienekontrolleur dauert drei Jahre. Sie gliedert sich in einen praktischen und einen theoretischen Teil. Der praktische Teil von mindestens 3.700 Stunden wird beim Gesundheitsamt und in externen Einsätzen absolviert. Der theoretische Teil der Ausbildung dauert 900 Stunden. Diesen absolvieren die Auszubildenden bei der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen (AÖGW) an den Standorten Düsseldorf oder Berlin.

Ausbildungsbehörde ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt. Sie stellt die Auszubildenden ein, weist sie zur praktischen Ausbildung der unteren Gesundheitsbehörde zu und entsendet sie zum theoretischen Lehrgang an die Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen.

Der Beruf Heilpädagogin beziehungsweise Heilpädagoge ist in Deutschland reglementiert, d. h. die Berufsbezeichnungen „Staatlich anerkannte Heilpädagogin“ und „Staatlich anerkannter Heilpädagoge“ sind geschützt. Diese Berechtigung erlangen Sie, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

Sie dürfen sich erst „Staatlich anerkannte Heilpädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Heilpädagoge“ nennen, wenn

  • Ihre Berufsqualifikation anerkannt wurde

und

  • Ihnen die staatliche Anerkennung erteilt wurde.

Um die staatliche Anerkennung zu erhalten, müssen Sie neben der Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation weitere Voraussetzungen erfüllen. Dies sind zum einen deutsche Sprachkenntnisse und zum anderen die persönliche Eignung.

Hinweis: In Nordrhein-Westfalen (NRW) gibt es zum einen ein Hochschulstudium mit den akademischen Abschlüssen „Staatlich anerkannte Heilpädagogin“ beziehungsweise „Staatlich anerkannter Heilpädagoge“. Zum anderen gibt es auch eine Fachschulausbildung mit dem schulischen Abschluss „Staatlich anerkannte Heilpädagogin“ und „Staatlich anerkannter Heilpädagoge“. Diese Unterscheidung ist wichtig für die Auswahl der zuständigen Stelle und für das Verfahren.

Wenn Sie ein Hochschulstudium mit dem akademischen Abschluss „Staatlich anerkannte Heilpädagogin“ beziehungsweise „Staatlich anerkannter Heilpädagoge“ absolviert haben, ist die zuständige Stelle für die Gleichwertigkeitsprüfung die Bezirksregierung, in deren Regierungsbezirk Ihr ständiger Wohnsitz liegt. Hier können Sie herausfinden, welche Bezirksregierung für Ihren Wohnort zuständig ist.

Nähere Informationen zum Anerkennungsverfahren finden Sie hier:

Wenn Sie eine Fachschulausbildung mit dem schulischen Abschluss „Staatlich anerkannte Heilpädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Heilpädagoge“ absolviert haben, ist die zuständige Stelle für die Gleichwertigkeitsprüfung davon abhängig, in welchem Staat Sie Ihren Fachschulabschluss gemacht haben:

  • Für die Gleichwertigkeitsprüfung von fachschulischen Abschlüssen aus Polen, Rumänien, Tschechien und der Slowakei ist die Bezirksregierung Arnsberg zuständig.
  • Für die Gleichwertigkeitsprüfung von fachschulischen Abschlüssen aus Albanien, Bulgarien, Ungarn und den Staaten, die aus der ehem. UdSSR hervorgegangen sind, ist die Bezirksregierung Detmold zuständig.
  • Für die Gleichwertigkeitsprüfung von fachschulischen Abschlüssen aus Griechenland, Österreich, der Schweiz, der Türkei und den Staaten, die aus dem ehem. Jugoslawien hervorgegangen sind, ist die Bezirksregierung Düsseldorf zuständig.
  • Für die Gleichwertigkeitsprüfung von fachschulischen Abschlüssen aus Belgien, Frankreich, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Portugal und Spanien ist die Bezirksregierung Köln zuständig.
  • Für die Gleichwertigkeitsprüfung von fachschulischen Abschlüssen aus Dänemark, Finnland, Island, Norwegen, Schweden und allen außereuropäischen Staaten (mit Ausnahme der Staaten des ehemaligen Jugoslawiens und der ehemaligen UdSSR) ist die Bezirksregierung Münster zuständig.

Der Lehrer-Beruf ist in Deutschland staatlich reglementiert. Das bedeutet, dass Sie eine bestimmte Ausbildung haben und bestimmte Voraussetzungen erfüllen müssen. Erst dann können Sie eine Befähigung für ein Lehramt erlangen, die den Zugang zur Berufsausübung eröffnet.

Die Ausbildung umfasst ein Lehramtsstudium (Abschluss durch die Erste Staatsprüfung) und eine pädagogisch-praktische Ausbildung innerhalb des Vorbereitungsdienstes (Abschluss durch die Zweite Staatsprüfung). In Nordrhein-Westfalen haben Lehrerinnen und Lehrer in der Regel eine Ausbildung in zwei Fächern. Es gibt folgende Lehrämter (Lehramtsbefähigungen):

  • Lehramt an Grundschulen
  • Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen
  • Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen
  • Lehramt an Berufskollegs
  • Lehramt für sonderpädagogische Förderung

Wenn Sie im Ausland eine Lehrerqualifikation erworben haben und die Befähigung für eines der Lehrämter in NRW erlangen möchten, muss Ihre ausländische Berufsqualifikation von der zuständigen Bezirksregierung anerkannt werden. Neben der Anerkennung Ihrer ausländischen Lehrerausbildung müssen Sie weitere Voraussetzungen für den Berufszugang erfüllen. Das sind:

  • persönliche Eignung
  • gesundheitliche Eignung
  • Kenntnisse der deutschen Sprache, die einen Einsatz im Unterricht und die Wahrnehmung aller Tätigkeiten einer Lehrkraft erlauben

Für die Anerkennung von Lehramtsabschlüssen, die in Staaten der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder in der Schweiz erworben wurden, ist in NRW die Bezirksregierung Arnsberg zuständig:

Bezirksregierung Arnsberg
Seibertzstraße 1
59821 Arnsberg
Telefon: +49 2931 82 0
Fax: +49 2931 82 2520
E-Mail: poststelle@bezreg-arnsberg.nrw.de
www.bra.nrw.de

Hier finden Sie das Antragsformular sowie weitere Informationen zur Anerkennung von Lehramtsabschlüssen, die in Staaten der EU oder des EWR oder in der Schweiz erworben wurden.
Hier können Sie den Einheitlichen Ansprechpartner mit der Koordination des Verfahrens beauftragen.

Für die Anerkennung von Lehramtsabschlüssen, die in Drittstaaten (also nicht in Staaten der EU oder des EWR oder in der Schweiz) erworben wurden, ist in NRW die Bezirksregierung Detmold zuständig:

Bezirksregierung Detmold
Leopoldstraße 15
32756 Detmold
Telefon: +49 5231 71 0
Fax: +49 5231 71 1295
E-Mail: poststelle@bezreg-detmold.nrw.de
www.bezreg-detmold.nrw.de

Weitere Informationen sowie das Antragsformular zur Anerkennung von Lehramtsabschlüssen, die in Drittstaaten (also nicht in Staaten der EU oder des EWR oder in der Schweiz) erworben wurden finden Sie hier.

Bitte richten Sie Ihren Antrag direkt an die zuständige Stelle.

Die Berufe Sozialarbeiterin / Sozialarbeiter und Sozialpädagogin / Sozialpädagoge sind in Deutschland reglementiert. Dies bedeutet, dass die Berufsbezeichnungen „Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin“ und „Staatlich anerkannter Sozialarbeiter/Sozialpädagoge“ geschützt sind. Zum Führen der Berufsbezeichnung brauchen Sie eine formale Berechtigung. Diese erlangen Sie, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Ihre Berufsqualifikation wurde anerkannt

und

  • die staatliche Anerkennung wurde Ihnen erteilt

Um die staatliche Anerkennung zu erhalten, müssen Sie neben der Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation weitere Voraussetzungen erfüllen. Dies sind zum einen deutsche Sprachkenntnisse und zum anderen die persönliche Eignung.

Hinweis: Früher konnte man in Deutschland ein Studium in „Soziale Arbeit“ oder ein Studium in „Sozialpädagogik“ machen. Heute gibt es in Deutschland in der Regel ein Studium für beides. Das heißt, Sie können in der Regel eine Anerkennung für beide Berufsbezeichnungen beantragen.

Die zuständige Stelle für die Gleichwertigkeitsprüfung ist die Bezirksregierung, in deren Regierungsbezirk Ihr ständiger Wohnsitz liegt. Hier können Sie herausfinden, welche Bezirksregierung für Ihren Wohnort zuständig ist.

Nähere Informationen zum Anerkennungsverfahren finden Sie hier:

Grundsätzlich können Sie auch ohne formale Anerkennung in Deutschland als Dolmetscherin oder Dolmetscher arbeiten. Dann können Sie aber nicht für Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Notarinnen und Notare dolmetschen. Dies können Sie nur mit einer Allgemeine Beeidigung als Dolmetscherin oder Dolmetscher. Diese Allgemeine Beeidigung müssen Sie beantragen.

Die zuständige Stelle für die Antragstellung in NRW ist das Oberlandesgericht, in dessen Geschäftsbereich Sie Ihren Hauptwohnsitz oder Ihre berufliche Niederlassung haben. Haben Sie in NRW weder eine berufliche Niederlassung noch einen Wohnsitz, ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihre Tätigkeit vorwiegend ausüben möchten.

Das ist:

  • Im Geschäftsbereich des Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf:
    Der Präsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf
    Cecilienallee 3
    40474 Düsseldorf

  • Im Geschäftsbereich des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm:
    Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm
    Heßlerstraße 53
    59065 Hamm

  • Im Geschäftsbereich der Präsidentin des Oberlandesgerichts Köln:
    Die Präsidentin des Oberlandesgerichts Köln
    Reichenspergerplatz 1
    50670 Köln

Welches Oberlandesgericht für Sie zuständig ist, können Sie hier ermitteln.

Für die Allgemeine Beeidigung als Dolmetscherin oder Dolmetscher wird vorausgesetzt, dass Sie fachlich geeignet sind. Dies sind Sie, wenn Sie eine Dolmetscher-Prüfung an einer Hochschule, Fachhochschule, Industrie- und Handelskammer (IHK) oder eine weitere staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung abgeschlossen haben. Das Oberlandesgericht prüft, ob Ihre Qualifikation aus dem Ausland die Voraussetzungen für die fachliche Eignung erfüllt.

Neben der fachlichen Eignung als Dolmetscherin oder Dolmetscher müssen Sie in NRW noch weitere Voraussetzungen erfüllen. So müssen Sie auch persönlich geeignet und zuverlässig sein. Das heißt im Einzelnen:

  • Sie leben in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen, d. h., Sie haben keine finanziellen Probleme.
  • Sie haben keine Straftaten begangen und wurden in den letzten fünf Jahren nicht verurteilt.
  • Sie sind flexibel, d. h., Sie sind bereit, bei Bedarf auch kurzfristige Aufträge anzunehmen.

Jede Person, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, kann das Verfahren durchlaufen. Es ist irrelevant, welche Staatsangehörigkeit Sie haben oder in welchem Land Sie Ihre Berufsqualifikation erworben haben. Sie können den Antrag in der Regel auch aus dem Ausland stellen.

Weitere Informationen zum Verfahren sowie das Antragsformular finden Sie auf der Seite des Justizportals NRW.

Das Verwaltungsverfahren kann elektronisch durchgeführt werden. Elektronische Dokumente können sicher und vertraulich über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) an die zuständige Behörde gesandt werden. Für Sprachmittlerinnen und Sprachmittler aus den EU-Staaten gelten besondere Regelungen, die in den Hinweisen zur vorübergehenden Registrierung (siehe obenstehenden Link zum Justizportal NRW) aufgeführt sind.

Hier können Sie auf Wunsch das Verfahren auch durch den Einheitlichen Ansprechpartner NRW elektronisch koordinieren lassen.

Grundsätzlich können Sie auch ohne formale Anerkennung in Deutschland als Übersetzerin oder Übersetzer arbeiten. Dann können Sie aber nicht für Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Notarinnen und Notare übersetzen. Dies können Sie nur mit einer Ermächtigung. Hierfür müssen Sie einen Antrag auf Ermächtigung als Übersetzerin oder Übersetzer stellen.

Die zuständige Stelle für die Antragstellung in NRW ist das Oberlandesgericht, in dessen Geschäftsbereich Sie Ihren Hauptwohnsitz oder Ihre berufliche Niederlassung haben. Haben Sie in NRW weder eine berufliche Niederlassung noch einen Wohnsitz, ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihre Tätigkeit vorwiegend ausüben möchten.

Das ist:

  • Im Geschäftsbereich des Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf:
    Der Präsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf
    Cecilienallee 3
    40474 Düsseldorf

  • Im Geschäftsbereich des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm:
    Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm
    Heßlerstraße 53
    59065 Hamm

  • Im Geschäftsbereich der Präsidentin des Oberlandesgerichts Köln:
    Die Präsidentin des Oberlandesgerichts Köln
    Reichenspergerplatz 1
    50670 Köln

Welches Oberlandesgericht für Sie zuständig ist, können Sie hier ermitteln.

Für eine Ermächtigung benötigen Sie vorab keine Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation. Eine wichtige Voraussetzung für die Ermächtigung als Übersetzer:in ist aber, dass Sie fachlich geeignet sind. Sie sind fachlich geeignet, wenn Sie eine Übersetzer-Prüfung an einer Hochschule, Fachhochschule, Industrie- und Handelskammer (IHK) oder eine weitere staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung abgeschlossen haben. Das Oberlandesgericht prüft, ob Ihre Qualifikation aus dem Ausland die Voraussetzungen für die fachliche Eignung erfüllt.

Neben der fachlichen Eignung als Übersetzer:in müssen Sie in NRW noch weitere Voraussetzungen erfüllen. So müssen Sie auch persönlich geeignet und zuverlässig sein. Das heißt im Einzelnen:

  • Sie leben in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen, d. h., Sie haben keine finanziellen Probleme.
  • Sie haben keine Straftaten begangen und wurden in den letzten fünf Jahren nicht verurteilt.
  • Sie sind flexibel, d. h., Sie sind bereit, bei Bedarf auch kurzfristige Aufträge anzunehmen.

Jede Person, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, kann das Verfahren durchlaufen. Es ist irrelevant, welche Staatsangehörigkeit Sie haben oder in welchem Land Sie Ihre Berufsqualifikation erworben haben. Sie können den Antrag in der Regel auch aus dem Ausland stellen.

Weitere Informationen zum Verfahren sowie das Antragsformular finden Sie auf der Seite des Justizportals NRW.

Das Verwaltungsverfahren kann elektronisch durchgeführt werden. Elektronische Dokumente können sicher und vertraulich über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) an die zuständige Behörde gesandt werden. Für Sprachmittler:innen aus den EU-Staaten gelten besondere Regelungen, die in den Hinweisen zur vorübergehenden Registrierung (siehe obenstehenden Link zum Justizportal NRW) aufgeführt sind.

Hier können Sie auf Wunsch das Verfahren auch durch den Einheitlichen Ansprechpartner NRW elektronisch koordinieren lassen.

Der Rechtsanwalt-Beruf ist in Deutschland reglementiert. Das heißt, die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs ist durch staatliche Vorschriften an den Besitz bestimmter Qualifikationen gebunden.

Die zuständige Stelle für die Anerkennung ist:

Gemeinsames Prüfungsamt der Länder Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen zur Abnahme der Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Martin-Luther-Platz 40
40212 Düsseldorf
Telefon: +49 211 8792 276
Fax: +49 211 8792 418
E-Mail: ljpa@jm.nrw.de
www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/landesjustizpruefungsamt

Grundsätzlich werden ausländische juristische Abschlüsse in Deutschland nicht anerkannt. Es besteht aber die Möglichkeit, zum juristischen Vorbereitungsdienst zugelassen zu werden, wenn die Bewerberinnen und Bewerber über ausländische Qualifikationen und die erforderlichen Kenntnisse im deutschen Recht verfügen. Europäische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können unter bestimmten Voraussetzungen zur deutschen Rechtsanwaltschaft zugelassen werden.

Wenn Sie Ihren juristischen Abschluss in der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz erworben haben, können Sie den Zugang zum juristischen Vorbereitungsdienst (Referendariat) anstreben. Am Ende dieses Vorbereitungsdienstes können Sie nach einem erfolgreich bestandenen Zweiten juristischen Staatsexamen die Zulassung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beantragen, oder die Zulassung als Europäische Rechtsanwältin beziehungsweise Europäischer Rechtsanwalt. Wenn Ihnen diese Zulassung erteilt wird, können Sie eine Tätigkeit unter Ihrer originären Berufsbezeichnung ausüben. Zudem haben Sie die Möglichkeit als deutscher Rechtsanwalt beziehungsweise Rechtsanwältin zugelassen zu werden – unter bestimmten Voraussetzungen. In beiden Fällen muss die Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Berufsqualifikation mit dem deutschen Abschluss durch die zuständige Stelle festgestellt werden.

Voraussetzung für die Tätigkeit als Rechtsanwältin beziehungsweise Rechtsanwalt ist, dass Sie die Befähigung zum deutschen Richteramt (§ 5 Deutsches Richtergesetz; DRiG) haben. Das bedeutet, dass Sie zwei juristische Staatsprüfungen erfolgreich bestanden haben müssen. In Deutschland schließt die Erste juristische Staatsprüfung das Studium der Rechtswissenschaften ab, die Zweite Staatsprüfung schließt den an das Studium anschließenden Vorbereitungsdienst (Referendariat) ab. Außerdem ist eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch die Rechtsanwaltskammer erforderlich.

Voraussetzung für die Berufsausübung als Europäischer Rechtsanwalt oder Europäische Rechtsanwältin ist, dass Sie bei der zuständigen Stelle Ihres Herkunftsstaates als Europäischer Rechtsanwalt beziehungsweise Europäische Rechtsanwältin eingetragen und von der deutschen Rechtsanwaltskammer zugelassen sind. Dann können Sie unter der Berufsbezeichnung Ihres Herkunftslandes in Deutschland tätig werden. Nach drei Jahren können Sie dann zur deutschen Rechtsanwaltschaft zugelassen werden, wenn Sie Kenntnisse im deutschen Recht nachweisen beziehungsweise ausreichend bearbeitete Fälle vorlegen können.

Weitere Informationen zum Verfahren sowie das Antragsformular finden Sie hier.

Hier können Sie auf Wunsch das Verfahren auch durch den Einheitlichen Ansprechpartner NRW elektronisch koordinieren lassen.

Der Rechtsanwalt-Beruf ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet, dass die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs durch staatliche Vorschriften an den Besitz bestimmter Qualifikationen gebunden ist.

Die zuständige Stelle für die Anerkennung ist:

Gemeinsames Prüfungsamt der Länder Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen zur Abnahme der Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Martin-Luther-Platz 40
40212 Düsseldorf
Telefon: +49 211 8792 276
Fax: +49 211 8792 418
E-Mail: ljpa@jm.nrw.de
www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/landesjustizpruefungsamt

Grundsätzlich werden ausländische juristische Abschlüsse in Deutschland nicht anerkannt. Es besteht aber die Möglichkeit, zum juristischen Vorbereitungsdienst zugelassen zu werden, wenn die Bewerberinnen und Bewerber über ausländische Qualifikationen und die erforderlichen Kenntnisse im deutschen Recht verfügen. Europäische Rechtsanwältinnen und Europäische Rechtsanwälte können unter bestimmten Voraussetzungen zur deutschen Rechtsanwaltschaft zugelassen werden.

Wenn Sie Ihren juristischen Abschluss in der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz erworben haben, können Sie Folgendes anstreben:

  • den Zugang zum juristischen Vorbereitungsdienst (Referendariat) – am Ende des Vorbereitungsdienstes können Sie nach einem erfolgreich bestandenen Zweiten juristischen Staatsexamen die Zulassung zur Rechtsanwältin beziehungsweise zum Rechtsanwalt beantragen – oder
  • die Zulassung als Europäischer Rechtsanwalt – wenn Ihnen diese Zulassung erteilt wird, können Sie eine Tätigkeit unter Ihrer originären Berufsbezeichnung ausüben und haben zudem die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen als deutscher Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin zugelassen zu werden.

In beiden Fällen muss die Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Berufsqualifikation mit dem deutschen Abschluss durch die zuständige Stelle festgestellt werden.

Voraussetzung für die Berufsausübung ist, dass Sie bei der zuständigen Stelle Ihres Herkunftsstaates als Europäischer Rechtsanwalt beziehungsweise Europäische Rechtsanwältin eingetragen und von der deutschen Rechtsanwaltskammer zugelassen sind. Dann können Sie unter der Berufsbezeichnung Ihres Herkunftslandes in Deutschland tätig werden. Nach drei Jahren können Sie dann zur deutschen Rechtsanwaltschaft zugelassen werden, wenn Sie Kenntnisse im deutschen Recht nachweisen beziehungsweise ausreichend bearbeitete Fälle vorlegen können.

Weitere Informationen zum Verfahren sowie das Antragsformular finden Sie [hier]
(https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/landesjustizpruefungsamt/ausl_jur_abschluesse/index.php).

Hier können Sie auf Wunsch das Verfahren auch durch den Einheitlichen Ansprechpartner NRW elektronisch koordinieren lassen.

Der Beruf Steuerberaterin beziehungsweise Steuerberater ist in Deutschland reglementiert. Das heißt, die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs ist durch staatliche Vorschriften an den Besitz bestimmter Qualifikationen gebunden.

Die zuständige Stelle für die Anerkennung ist:

Gemeinsame Prüfungsstelle der Steuerberaterkammern Düsseldorf, Köln und Westfalen-Lippe
Grafenberger Allee 100
40237 Düsseldorf
Telefon: +49 211 5989 4410
Fax: +49 211 5989 4450
E-Mail: mail@steuerberaterpruefung-nrw.de
www.steuerberaterpruefung-nrw.de

Wenn Sie Ihren Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis in der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz erworben haben, können Sie zur Anerkennung Ihres Berufes eine Eignungsprüfung zur Steuerberaterin oder zum Steuerberater (verkürzte Steuerberaterprüfung) ablegen.

Das Verfahren läuft folgendermaßen ab:

Sie stellen einen Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung mit den nötigen Dokumenten bei der Steuerberaterkammer. Die Steuerberaterkammer vergleicht dann Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Voraussetzungen für die Zulassung zur Eignungsprüfung.

Die Prüfung kann zu folgenden Ergebnissen kommen:

  • Ihre Berufsqualifikation und Ihre Berufspraxis weisen sämtliche Inhalte der Eignungsprüfung auf – die Eignungsprüfung entfällt für Sie.
  • Sie müssen die Eignungsprüfung absolvieren – die Steuerberaterkammer nennt Ihnen in einem Bescheid Termin und Ort für die Eignungsprüfung. Die Eignungsprüfung darf maximal sechs Monate nach der Entscheidung der Steuerberaterkammer stattfinden.

Die Zulassung zur Eignungsprüfung nach § 37a Abs. 2 Steuerberatungsgesetz (StBerG) setzt voraus, dass die dort geforderten Qualifikationsnachweise in einem Staat der EU (Mitgliedstaat) oder einem Staat aus dem EWR (Vertragsstaat) oder der Schweiz erworben worden sind.

Personen, die nur über Ausbildungsnachweise aus anderen Staaten verfügen, können aber auf jeden Fall die Zulassung zur regulären Steuerberaterprüfung beantragen, sofern sie die Voraussetzungen des § 36 StBerG erfüllen.

Grundsätzlich besteht für alle Bewerber:innen ein Wahlrecht zwischen Steuerberaterprüfung und Eignungsprüfung. Wenn sowohl die Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung als auch die Voraussetzungen für die Zulassung zur Eignungsprüfung erfüllt sind, steht es den Bewerber:innen frei, welche Form der Prüfung er beantragt. In der Praxis entscheidet sich der Großteil für die Beantragung der regulären Steuerberaterprüfung.

Die Zulassung zur Eignungsprüfung muss auf einem amtlichen Vordruck der jeweils zuständigen Steuerberaterkammer schriftlich beantragt werden. Dem Antrag sind die vom Gesetz geforderten Unterlagen beizufügen. Eine Antragsfrist ist für den Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung nicht zu beachten. Anträge auf Zulassung zur regulären Steuerberaterprüfung sind demgegenüber jedoch fristgebunden und müssen bis zum 30. April des jeweiligen Jahres bei der zuständigen Steuerberaterkammer eingereicht werden. Für die Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung zur Prüfung sowie für die Teilnahme an der Prüfung werden Gebühren erhoben.

Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen, soweit sie von Bewerber:innen stammen, sind in deutscher Sprache einzureichen. Sonstige Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache vorzulegen.

Nähere Informationen zum Verfahren sowie das Antragsformular finden Sie hier.

Hier können Sie auf Wunsch das Verfahren auch durch den Einheitlichen Ansprechpartner NRW elektronisch koordinieren lassen.

Psychologinnen und Psychologen können die verkehrspsychologische Beratung für Inhaberinnen und Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes#(StVG) durchführen. Sie benötigen allerdings eine Bestätigung der Sektion Verkehrspsychologie im Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e. V.

Zuständige Stelle für das Antragsverfahren:

Deutsche Psychologen Akademie GmbH
Am Köllnischen Park 2
10179 Berlin
Tel.: +49 30 209166 0
E-Mail: info@psychologenakademie.de
www.psychologenakademie.de

Ablauf Antragstellung und Nachweise

Um die Bestätigung als Verkehrspsychologische Beraterin oder Verkehrspsychologischer Berater zu bekommen, ist ein Antrag in schriftlicher Form inklusive aller geforderten Nachweise (in Kopie) bei der Deutschen Psychologen Akademie einzureichen. Hierfür gibt es Formulare. Dasselbe gilbt bei einer angestrebten Verlängerung der Bestätigung. Die Anträge inklusive Anlagen können als PDF auf der Website der Deutschen Psychologen Akademie abgerufen werden.

Alle notwendigen Informationen zum Antragsverfahren finden Sie hier.

Antragsvordruck: Erstantrag

Antragsvordruck: Verlängerungsantrag

Anerkennungsfinder

Mithilfe des Anerkennungsfinders können Sie nach der örtlich zuständigen Stelle für Ihre Gleichwertigkeitsprüfung suchen und sich über das Verfahren informieren. Notwendig ist nur die Eingabe des Referenzberufes und des Ortes, an dem Sie arbeiten wollen.

Zum Anerkennungsfinder

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