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Eintragung in die Handwerksrolle

Wer sich im Handwerk selbstständig machen will, muss seinen Betrieb bei der Handwerkskammer eintragen lassen. Dieses Mitgliederverzeichnis umfasst drei Bereiche mit unterschiedlichen Eintragungsvoraussetzungen:

Wer muss sich in die Handwerksrolle eintragen lassen?

Wer sich in einem zulassungspflichtigen Handwerk selbstständig machen möchte, muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit der Betrieb in die Handwerksrolle eingetragen wird. Welche Berufe in Deutschland zulassungspflichtig sind, können Sie der Anlage A der Handwerksordnung (HwO) entnehmen.

In den Berufen der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe Anlage B der Handwerksordnung (HwO) erfolgt die Eintragung ohne Qualifikationsnachweis (Meisterbrief). Die Handwerkskammer führt dazu ein Verzeichnis, in das die Inhaberin oder der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes eingetragen werden.

Wenn Sie als Handwerkerin oder Handwerker (z. B. Maurerin oder Maurer) einen Betrieb eröffnen möchten, müssen Sie bei der Gewerbeanmeldung auch eine Kopie Ihrer Handwerkskarte vorlegen. Diese wird bei der Eintragung in die Handwerksrolle erstellt.

Voraussetzungen für die Ausübung eines Handwerks

  • Sie verfügen über einen Meisterbrief beziehungsweise haben im Ausland eine gleichwertige Qualifikation erworben.
  • Andere Prüfungen werden anerkannt, wenn sie „gleichwertig“ sind (z. B. Abschlussprüfungen an einer deutschen Hochschule, einer staatlich anerkannten Technikerschule oder Diplom eines anderen EU-Mitgliedsstaats).
  • Erfahrene Gesellinnen und Gesellen, die eine sechsjährige Berufserfahrung in ihrem Handwerk – davon vier Jahre in leitender Stellung – nachweisen, können einen Antrag auf Ausübungsberechtigung gemäß § 7 b HwO stellen. Mit der erteilten Ausübungsberechtigung können sie sich ebenfalls mit einem eigenen Betrieb in einem zulassungspflichtigen Handwerk selbstständig machen. Von dieser Regelung ausgenommen sind Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfeger, Augenoptikerinnen und Augenoptiker, Hörgeräteakustikerinnen und Hörgeräteakustiker, Orthopädietechnikerinnen und Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacherinnen und Orthopädieschuhmacher und Zahntechnikerinnen und Zahntechniker.
  • Für die selbstständige Ausübung eines Handwerksberufs der Anlage A der HwO besteht außerdem die Möglichkeit, eine Ausnahmebewilligung zu beantragen. Diese ermöglicht Ihnen z. B. dann die Berufsausübung, wenn Sie für das Ablegen der Meisterprüfung eine unzumutbare Belastung darstellen würde. Sie müssen aber alle notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen können.
  • Einen Handwerksbetrieb in einem zulassungspflichtigen Handwerk können Sie auch dann gründen oder übernehmen, wenn Sie als Inhaberin oder Inhaber des Betriebes nicht über einen Meisterbrief verfügen. Sie müssen dann aber Betriebsleiterinnen oder -leiter mit den erforderlichen Qualifikationen einstellen.

Wo beantrage ich eine Handwerkskarte?

Die Handwerkskarte können Sie sowohl online über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW als auch bei der für Sie zuständigen Handwerkskammer beantragen.

Hier gelangen Sie zum Online-Antrag für die Handwerkskarte.

Hier können Sie prüfen, welche Handwerkskammer für Sie zuständig ist. Weitere Informationen zum Verfahren sowie die Antragsunterlagen finden Sie bei Ihrer zuständigen Handwerkskammer:

Welche Unterlagen sind einzureichen?

Für die Beantragung einer Handwerksrolle sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
  • ausgefüllter und unterschriebener Eintragungsantrag
  • bei Eintragung in die Anlage A der Handwerksordnung: Qualifikationsnachweis (Meisterbrief/EU-Bescheinigung)
  • bei Anstellung von fachlichen Betriebsleiterinnen oder Betriebsleitern: Betriebsleitererklärung und Anstellungsvertrag
  • ggf. Handelsregisterauszug des Amtsgerichts (bei juristischen Personen oder anderen eingetragenen Unternehmen)
  • ggf. Gesellschaftsvertrag, wenn für die handwerkliche Leitung persönlich haftende Gesellschafterinnen und Gesellschafter oder angestellte fachliche Betriebsleiterinnen und -leiter eine der Eintragungsvoraussetzungen erfüllt

Für den Eintragungsantrag liegen in den Kammern eigene Anträge vor. Bitte wenden Sie sich an die zuständige Handwerkskammer. Die Betriebsleitererklärung finden Sie unten.

Welche Kosten entstehen?

Je nach Kammer werden unterschiedlich hohe Gebühren für die Eintragung erhoben, die zwischen 100€ und 400 € betragen können. Ihre Handwerkskammer informiert Sie gerne im Einzelfall.

Zusätzliches Informationsmaterial zur Eintragung in die Handwerksrolle

common.download:

Betriebsleitererklärung
(PDF, 51 Kb)

common.download:

Leitfaden zur Abgrenzung
(PDF, 4.18 Mb)

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